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DEKatHiLAbkDNKGIn Kraft

KatHiLAbkDNKG – Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Ausfertigung: 1988-03-17BGBl II 1988, 286Original ansehen

KatHiLAbkDNKG – Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 17.03.1988. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 2

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wer in Deutschland die Kosten übernimmt, wenn deutsche Helfer in Dänemark bei Katastrophen oder schweren Unglücken helfen. Es wird festgelegt, ob der Bund oder das Land Schleswig-Holstein die Ausgaben trägt. Andere deutsche Bundesländer sind hier nicht genannt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft den deutschen Staat (Bund und Land Schleswig-Holstein) sowie deutsche Hilfsorganisationen, die in Dänemark im Einsatz sind.

Ein Beispiel

Wenn deutsche Feuerwehrleute nach einem schweren Sturm in Dänemark helfen, entscheidet dieser Paragraf, ob der Bund oder Schleswig-Holstein die Kosten für ihren Einsatz zahlt.

Begriffe

Aufwendungen:
Kosten oder Ausgaben, die für etwas entstehen, z. B. für Personal, Material oder Transport.
Kostenträgerschaft:
Die Verantwortung, wer die Kosten für etwas übernimmt, also wer zahlt.
landesrechtliche Bestimmungen:
Regeln, die nur in einem bestimmten Bundesland gelten, hier in Schleswig-Holstein.
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