InvStreitÜbkG – Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
InvStreitÜbkG – Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.02.1969. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
Art 1
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Artikel stimmt einem internationalen Vertrag zu. Der Vertrag heißt „Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten“. Er regelt, wie Streit zwischen Staaten und ausländischen Investoren geklärt wird.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Staaten und ausländische Investoren, die in diesen Staaten Geld anlegen.
Begriffe
- Übereinkommen:
- Ein Vertrag zwischen mehreren Staaten, in dem sie Regeln vereinbaren.
- Investitionsstreitigkeiten:
- Streit über Geldanlagen, die jemand aus einem Land in einem anderen Land gemacht hat.
- nachstehend veröffentlicht:
- Der genaue Wortlaut des Vertrags steht im Gesetzestext direkt danach.
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