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InvStreitÜbkG – Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Ausfertigung: 1969-02-25BGBl II 1969, 369Original ansehen

InvStreitÜbkG – Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.02.1969. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 1

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Artikel stimmt einem internationalen Vertrag zu. Der Vertrag heißt „Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten“. Er regelt, wie Streit zwischen Staaten und ausländischen Investoren geklärt wird.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Staaten und ausländische Investoren, die in diesen Staaten Geld anlegen.

Begriffe

Übereinkommen:
Ein Vertrag zwischen mehreren Staaten, in dem sie Regeln vereinbaren.
Investitionsstreitigkeiten:
Streit über Geldanlagen, die jemand aus einem Land in einem anderen Land gemacht hat.
nachstehend veröffentlicht:
Der genaue Wortlaut des Vertrags steht im Gesetzestext direkt danach.
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