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ZensG2021AussV – Verordnung zur Aussetzung der Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021

Verordnung zur Aussetzung der Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021

Ausfertigung: 2020-09-29BGBl I 2020, 2050Original ansehen

ZensG2021AussV – Verordnung zur Aussetzung der Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 29.09.2020. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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