RVerkAbkTURAV – Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 6)
Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 6)
RVerkAbkTURAV – Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 26.08.1931. Der Text hat 9 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
Art 5
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Artikel sagt, wie man Geld für Gerichtskosten aus der Türkei in Deutschland eintreiben kann. Das Gericht in Deutschland muss die türkische Entscheidung erst für gültig erklären. Danach läuft die Eintreibung nach deutschen Regeln ab.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen, die in der Türkei einen Gerichtsprozess hatten und nun in Deutschland Geld für die Gerichtskosten eintreiben wollen.
Ein Beispiel
Eine Person gewinnt in der Türkei einen Rechtsstreit. Das türkische Gericht entscheidet, dass die unterlegene Partei die Gerichtskosten zahlen muss. Die Person möchte dieses Geld in Deutschland eintreiben.
Begriffe
- vollstreckbar erklären:
- Ein Gericht bestätigt, dass eine ausländische Entscheidung in Deutschland gültig ist und durchgesetzt werden kann.
- Zwangsvollstreckung:
- Ein Gericht oder eine Behörde sorgt dafür, dass eine Person eine Schuld bezahlt, zum Beispiel durch Pfändung.
- Zivilprozessordnung:
- Ein deutsches Gesetz, das regelt, wie Gerichtsverfahren in privaten Rechtsstreitigkeiten ablaufen.
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