WWSUVtrAnl VIII – Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)
Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)
WWSUVtrAnl VIII – Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 18.05.1990. Der Text hat 14 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 14
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt: Das Schiedsgericht darf selbst Regeln aufstellen, wie es arbeitet. Diese Regeln müssen aber zu den Vorgaben aus dem Vertrag und den vorherigen Bestimmungen passen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft das Schiedsgericht, das im Vertrag zwischen Deutschland und der DDR eingerichtet wurde.
Begriffe
- Schiedsgericht:
- Ein Gericht, das Streitfälle zwischen zwei Parteien entscheidet, ohne dass ein normales Gericht zuständig ist.
- Verfahrensordnung:
- Die Regeln, nach denen ein Gericht oder eine Behörde arbeitet, z. B. wie Anträge gestellt werden.
- Kapitel I des Vertrags:
- Der erste Teil des Vertrags, in dem grundsätzliche Regeln stehen. Was genau dort steht, wird hier nicht erklärt.
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