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RheinLotsO – Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

Ausfertigung: 1956-06-15BGBl II 1956, 703, 705Original ansehen

RheinLotsO – Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 15.06.1956. Der Text hat 26 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, für welche Abschnitte des Rheins ein Lotsenpatent ausgestellt wird. Es gibt zwei Strecken: eine von Basel bis Straßburg/Kehl und eine von Straßburg/Kehl bis Mannheim/Ludwigshafen. Man kann das Patent für eine oder beide Strecken bekommen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die als Lotsen auf dem Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen arbeiten wollen.

Ein Beispiel

Ein Schiffsführer möchte als Lotse auf dem Rhein arbeiten. Er muss sich entscheiden, ob er das Patent für die Strecke Basel–Straßburg oder Straßburg–Mannheim machen will – oder für beide.

Begriffe

Lotsenpatent:
Ein offizieller Ausweis, der zeigt, dass jemand als Lotse auf einem bestimmten Flussabschnitt arbeiten darf.
zuständige Behörden:
Amtliche Stellen, die für die Ausstellung des Lotsenpatents verantwortlich sind.
Rheinstrecken:
Bestimmte Abschnitte des Rheins, für die das Patent gilt.
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