RheinLotsO – Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)
Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)
RheinLotsO – Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 15.06.1956. Der Text hat 26 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 2
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, für welche Abschnitte des Rheins ein Lotsenpatent ausgestellt wird. Es gibt zwei Strecken: eine von Basel bis Straßburg/Kehl und eine von Straßburg/Kehl bis Mannheim/Ludwigshafen. Man kann das Patent für eine oder beide Strecken bekommen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen, die als Lotsen auf dem Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen arbeiten wollen.
Ein Beispiel
Ein Schiffsführer möchte als Lotse auf dem Rhein arbeiten. Er muss sich entscheiden, ob er das Patent für die Strecke Basel–Straßburg oder Straßburg–Mannheim machen will – oder für beide.
Begriffe
- Lotsenpatent:
- Ein offizieller Ausweis, der zeigt, dass jemand als Lotse auf einem bestimmten Flussabschnitt arbeiten darf.
- zuständige Behörden:
- Amtliche Stellen, die für die Ausstellung des Lotsenpatents verantwortlich sind.
- Rheinstrecken:
- Bestimmte Abschnitte des Rheins, für die das Patent gilt.
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