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FlErwV – Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz

Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz

Ausfertigung: 1995-12-20BGBl I 1995, 2072Original ansehen

FlErwV – Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 20.12.1995. Der Text hat 23 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3 — Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch den nicht selbstbewirtschaftenden früheren Eigentümer

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt: Manche Menschen bekommen Geld als Ausgleich, weil sie früher Land oder Wald verloren haben. Mit diesem Geld dürfen sie nur genau das Land zurückkaufen, das sie verloren haben. Wenn sie nur Wald verloren haben, dürfen sie kein Ackerland kaufen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Menschen, die früher Land oder Wald besaßen und dafür eine Ausgleichszahlung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz erhalten haben.

Ein Beispiel

Ein Bauer hat vor Jahren seinen Acker verloren und dafür Geld bekommen. Jetzt darf er mit diesem Geld nur genau diesen Acker zurückkaufen – nicht einen anderen oder zusätzliches Land. Hätte er nur Wald verloren, dürfte er gar kein Ackerland kaufen.

Begriffe

Berechtigter nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes:
Eine Person, die nach diesem Gesetz Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat, weil sie früher Land oder Wald besaß.
Ausgleichsleistung:
Geld, das jemand als Entschädigung für verlorenes Land oder Wald bekommt.
landwirtschaftliche Flächen:
Äcker, Wiesen oder Weiden, die für die Landwirtschaft genutzt werden.
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