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UrkBefrBELG – Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Ausfertigung: 1980-06-25BGBl II 1980, 813Original ansehen

UrkBefrBELG – Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.06.1980. Der Text hat 8 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 2

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, welche Behörden in Deutschland öffentliche Urkunden aus Belgien beglaubigen dürfen. Die Bundesregierung und die Landesregierungen legen fest, wer dafür zuständig ist. Das steht im Abkommen zwischen Deutschland und Belgien aus dem Jahr 1975.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Behörden in Deutschland, die öffentliche Urkunden aus Belgien beglaubigen müssen.

Begriffe

Beglaubigung:
Eine offizielle Bestätigung, dass eine Urkunde echt ist oder eine Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Geschäftsbereich:
Der Bereich, für den eine Regierung oder Behörde verantwortlich ist.
Rechtsverordnungen:
Regeln, die von der Regierung erlassen werden und wie Gesetze gelten, aber nicht vom Parlament beschlossen werden müssen.
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