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DELMeerSchÜbkGIn Kraft

LMeerSchÜbkG – Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus

Ausfertigung: 1981-09-18BGBl II 1981, 870Original ansehen

LMeerSchÜbkG – Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 18.09.1981. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 2

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erlaubt dem Umweltministerium, bestimmte Änderungen an einer internationalen Liste umzusetzen. Die Liste gehört zu einem Abkommen, das die Verschmutzung der Meere vom Land aus verhindern soll. Die Änderungen müssen zu den Zielen des Abkommens passen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft das Bundesumweltministerium und andere beteiligte Ministerien, nicht direkt Bürgerinnen und Bürger.

Begriffe

Ermächtigt:
Das bedeutet, dass eine Behörde die offizielle Erlaubnis bekommt, etwas zu tun – hier: Regeln zu ändern.
Rechtsverordnung:
Eine Regel, die von einer Regierung oder Behörde erlassen wird und für alle gilt, ähnlich wie ein Gesetz.
Anlage A des Übereinkommens:
Eine Liste oder ein Anhang zu dem internationalen Abkommen, in dem bestimmte Stoffe oder Regeln aufgeführt sind.
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