Zurück zu Gesetzen
DEEinsatzUVIn Kraft

EinsatzUV – Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall

Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall

Ausfertigung: 2012-09-24BGBl I 2012, 2092Original ansehen

EinsatzUV – Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 24.09.2012. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2 — Bewaffnete Auseinandersetzung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel erklärt, wer als von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen gilt. Das sind Menschen, die im Ausland bei einem Einsatz Anschläge oder Kämpfe miterlebt haben. Auch wer Verletzte oder Tote nach solchen Ereignissen versorgt hat, zählt dazu. Außerdem geht es um Personen, die selbst an Kämpfen teilgenommen haben.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die im Ausland für Deutschland im Einsatz waren, zum Beispiel Soldaten oder Helfer.

Ein Beispiel

Ein Sanitäter versorgt nach einem Bombenanschlag im Ausland verletzte Kameraden. Er gilt als betroffen, auch wenn er nicht selbst gekämpft hat.

Begriffe

Auslandsverwendung:
Ein Einsatz im Ausland, zum Beispiel für die Bundeswehr oder andere staatliche Aufgaben.
Bewaffnete Auseinandersetzung:
Ein Kampf oder Angriff mit Waffen, zum Beispiel ein Gefecht oder ein Anschlag.
Dienstlicher Auftrag:
Die offizielle Aufgabe, die jemand während des Einsatzes erfüllen muss.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt