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DENagProtUmsG/EUV511/2014DGIn Kraft

NagProtUmsG/EUV511/2014DG – Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Ausfertigung: 2015-11-25BGBl I 2015, 2092Original ansehen

NagProtUmsG/EUV511/2014DG – Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.11.2015. Der Text hat 7 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 7 — Aufwendungen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Wer bestimmte Pflichten nach dem Nagoya-Protokoll erfüllen muss, bekommt seine eigenen Kosten dafür nicht zurück. Dazu gehören Kosten für Auskünfte, Kontrollen oder die Eintragung in ein Register. Die Regel gilt für Aufgaben, die in der EU-Verordnung 511/2014 stehen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen oder Einrichtungen, die mit genetischen Ressourcen (z. B. Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen) arbeiten und dafür Auskünfte geben, mitwirken oder sich in ein Register eintragen müssen.

Ein Beispiel

Ein Forscherteam untersucht eine seltene Pflanze aus einem anderen Land. Es muss der Behörde Auskunft geben und Unterlagen einreichen. Die Kosten für diese Arbeit muss das Team selbst tragen.

Begriffe

Nagoya-Protokoll:
Ein internationales Abkommen, das den Zugang zu genetischen Ressourcen und die gerechte Verteilung der Vorteile daraus regelt.
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten:
Die Pflicht, Behörden Informationen zu geben oder bei Kontrollen mitzuhelfen.
Sammlungsregister nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014:
Eine Liste, in die bestimmte Nutzer von genetischen Ressourcen eingetragen werden müssen. Die EU-Verordnung schreibt das vor.
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