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SeelotG – Gesetz über das Seelotswesen

Gesetz über das Seelotswesen

Ausfertigung: 1954-10-13BGBl II 1954, 1035Original ansehen

SeelotG – Gesetz über das Seelotswesen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 13.10.1954. Der Text hat 52 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 30

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, wer in einer Lotsenbrüderschaft die wichtigen Entscheidungen trifft. Es gibt zwei Hauptorgane: den Ältermann und die Mitgliederversammlung. Die Satzung kann zusätzlich Beauftragte für bestimmte Aufgaben vorsehen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Mitglieder von Lotsenbrüderschaften, also Vereinigungen von Seelotsen in Deutschland.

Ein Beispiel

In einer Lotsenbrüderschaft wird der Ältermann gewählt, um die Gruppe zu leiten. Die Mitglieder treffen sich in der Mitgliederversammlung, um über wichtige Themen abzustimmen.

Begriffe

Lotsenbrüderschaft:
Eine Vereinigung von Seelotsen, die Schiffe sicher durch schwierige Gewässer führen.
Ältermann:
Der gewählte Leiter oder Vorsitzende einer Lotsenbrüderschaft.
Satzung:
Die schriftlichen Regeln, nach denen eine Organisation arbeitet.
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