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HoheSeeÜbkG – Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See

Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See

Ausfertigung: 1972-09-21BGBl II 1972, 1089Original ansehen

HoheSeeÜbkG – Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 21.09.1972. Der Text hat 7 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 1

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Artikel stimmt zwei internationalen Verträgen zu. Die Verträge handeln von Regeln auf hoher See und davon, wie Streitigkeiten zwischen Ländern gelöst werden sollen. Die Texte der Verträge werden im Gesetz mit abgedruckt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft die Bundesrepublik Deutschland und ihre Beziehungen zu anderen Staaten.

Begriffe

Übereinkommen über die Hohe See:
Ein Vertrag zwischen mehreren Ländern, der Regeln für das Verhalten auf dem offenen Meer festlegt.
Fakultatives Unterzeichnungsprotokoll:
Ein zusätzlicher Vertrag, der freiwillig unterzeichnet werden kann. Hier geht es um die verpflichtende Lösung von Streitfällen.
obligatorische Beilegung von Streitigkeiten:
Eine verbindliche Regel, dass Streitfälle zwischen Ländern nach festen Verfahren geklärt werden müssen.
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