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DEEuRHiAUTÜbkErgVtrGIn Kraft

EuRHiAUTÜbkErgVtrG – Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung

Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung

Ausfertigung: 1975-08-15BGBl II 1975, 1157Original ansehen

EuRHiAUTÜbkErgVtrG – Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 15.08.1975. Der Text hat 7 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 1

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Artikel stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Österreich zu. Der Vertrag soll die Zusammenarbeit bei Strafsachen zwischen den beiden Ländern verbessern. Er ergänzt ein älteres europäisches Abkommen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Behörden in Deutschland und Österreich, die in Strafverfahren zusammenarbeiten.

Begriffe

Vertrag:
Eine schriftliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Ländern, die rechtlich bindend ist.
Rechtshilfe in Strafsachen:
Hilfe, die ein Land einem anderen bei der Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten leistet, zum Beispiel durch die Übermittlung von Beweisen.
Übereinkommen:
Ein Abkommen oder Vertrag, den mehrere Länder gemeinsam schließen.
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