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DEEuRHiCHEÜbkErgVtrGIn Kraft

EuRHiCHEÜbkErgVtrG – Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung

Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung

Ausfertigung: 1975-08-20BGBl II 1975, 1169Original ansehen

EuRHiCHEÜbkErgVtrG – Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 20.08.1975. Der Text hat 8 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 3

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: In bestimmten Fällen darf der Staat eine Person festhalten. Das ist eine Ausnahme vom Grundrecht auf Freiheit. Die Ausnahme gilt nur, wenn der Vertrag mit der Schweiz es erlaubt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, gegen die in Deutschland oder der Schweiz ein Strafverfahren läuft und die nach dem Vertrag festgehalten werden dürfen.

Ein Beispiel

Eine Person wird in Deutschland verdächtigt, in der Schweiz eine Straftat begangen zu haben. Die Schweiz bittet Deutschland, die Person festzuhalten, bis sie überstellt wird.

Begriffe

Grundrecht der Freiheit der Person:
Das Recht, sich frei zu bewegen und nicht ohne Grund festgehalten zu werden.
Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes:
Ein Teil des deutschen Grundgesetzes, der das Recht auf Freiheit schützt.
Artikel V des Vertrags:
Ein Abschnitt im Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz, der regelt, wann eine Person festgehalten werden darf.
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