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DEVollstrAbkCHEAVIn Kraft

VollstrAbkCHEAV – Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929

Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929

Ausfertigung: 1930-08-23RGBl II 1930, 1209Original ansehen

VollstrAbkCHEAV – Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 23.08.1930. Der Text hat 9 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 2

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Artikel erklärt, wie ein Gericht in Deutschland mit Entscheidungen aus der Schweiz umgeht. Es geht um Regeln für das Verfahren, wenn jemand eine schweizerische Entscheidung in Deutschland anerkennen oder vollstrecken lassen will. Andere deutsche Gesetze werden dabei genutzt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die eine gerichtliche Entscheidung oder einen Schiedsspruch aus der Schweiz in Deutschland durchsetzen wollen oder müssen.

Ein Beispiel

Eine Person hat in der Schweiz einen Rechtsstreit gewonnen und möchte, dass das Urteil auch in Deutschland gilt. Dafür muss sie einen Antrag stellen und die hier genannten Regeln beachten.

Begriffe

Vollstreckung:
Wenn ein Gericht eine Entscheidung durchsetzt, zum Beispiel Geld eintreiben lässt.
Schiedsspruch:
Eine Entscheidung in einem Streit, die nicht von einem staatlichen Gericht, sondern von einer privaten Schiedsstelle getroffen wird.
von Amts wegen:
Das Gericht handelt selbst, ohne dass eine Partei etwas beantragen muss.
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