KultgSchKonvG – Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
KultgSchKonvG – Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 11.04.1967. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
Art 3
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Artikel sagt: Das Gesetz zum Schutz von Kulturgut bei Kriegen gilt auch in Berlin. Aber nur, wenn Berlin selbst beschließt, das Gesetz anzuwenden. Bestimmte Rechte von ausländischen Behörden in Berlin bleiben trotzdem bestehen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft das Land Berlin und ausländische Behörden, die in Berlin für Sicherheit und Militär zuständig sind.
Begriffe
- alliierte Behörden:
- Ausländische Behörden (z. B. von den USA, Großbritannien oder Frankreich), die nach dem Zweiten Weltkrieg in Berlin besondere Rechte hatten.
- Befugnisse:
- Offizielle Rechte oder Erlaubnisse, etwas zu tun oder zu entscheiden.
- unberührt bleiben:
- Etwas bleibt so, wie es ist, und wird nicht verändert oder eingeschränkt.
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