LMRStV 2006 – Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
LMRStV 2006 – Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 19.09.2006. Der Text hat 19 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 10 — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt: Wer bestimmte Informationen über Lebensmittel nicht richtig oder nicht pünktlich an die Behörden gibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das gilt für Angaben, die in einer EU-Verordnung festgelegt sind. Die Behörden können dann ein Bußgeld verhängen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Unternehmen oder Personen, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder verkaufen und bestimmte Informationen an Behörden melden müssen.
Ein Beispiel
Ein Importeur bringt Oliven aus einem EU-Land nach Deutschland. Er muss der Behörde mitteilen, woher die Oliven genau kommen. Tut er das nicht oder falsch, kann das eine Strafe geben.
Begriffe
- Ordnungswidrigkeit:
- Eine Handlung, die gegen eine Regel verstößt und mit einem Bußgeld bestraft werden kann.
- vorsätzlich oder fahrlässig:
- Vorsätzlich heißt: mit Absicht. Fahrlässig heißt: aus Unachtsamkeit oder ohne genug aufzupassen.
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013:
- Eine EU-Regel, die genau vorschreibt, welche Informationen über bestimmte Lebensmittel an Behörden gemeldet werden müssen.
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