IntPatÜbkGArtII§2V – Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkGArtII§2V – Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 27.11.1978. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 1
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt: Eine bestimmte Aufgabe vom Staat wird weitergegeben. Der Präsident des Deutschen Patentamts bekommt die Erlaubnis, bestimmte Entscheidungen über internationale Patente zu treffen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft den Präsidenten des Deutschen Patentamts und alle, die mit internationalen Patenten zu tun haben.
Begriffe
- Ermächtigung:
- Eine offizielle Erlaubnis, bestimmte Entscheidungen zu treffen oder Aufgaben zu übernehmen.
- Patentamt:
- Eine Behörde, die Patente prüft und vergibt. Ein Patent schützt eine Erfindung.
- Übertragung:
- Hier bedeutet es: Eine Aufgabe oder Verantwortung wird von einer Stelle an eine andere gegeben.
§ 2
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt: Die Verordnung gilt auch in Berlin. Sie überträgt eine bestimmte Erlaubnis aus einem anderen Gesetz. Das betrifft internationale Abkommen über Patente.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Behörden und Personen, die mit Patenten und internationalen Abkommen in Berlin zu tun haben.
Begriffe
- Verordnung:
- Eine offizielle Regel, die von der Regierung erlassen wird und für alle gilt.
- Ermächtigung:
- Eine offizielle Erlaubnis, etwas zu tun oder zu entscheiden.
- Patentübereinkommen:
- Ein Vertrag zwischen Ländern, der Regeln für Patente festlegt.
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