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DEMüMstrV 2013In Kraft

MüMstrV 2013 – Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk

Ausfertigung: 2012-10-11BGBl I 2012, 2138Original ansehen

MüMstrV 2013 – Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 11.10.2012. Der Text hat 13 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 10 — Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, welche Regeln für die Meisterprüfung im Müller-Handwerk gelten. Es geht um die Teile I und II der Prüfung. Andere Vorschriften bleiben daneben gültig.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die die Meisterprüfung im Müller-Handwerk ablegen wollen.

Ein Beispiel

Ein Müller in Ausbildung möchte seine Meisterprüfung machen. Für die Teile I und II seiner Prüfung gelten die Regeln dieser Verordnung.

Begriffe

Meisterprüfungsverfahrensverordnung:
Eine offizielle Regelung, die festlegt, wie Meisterprüfungen ablaufen und bewertet werden.
Allgemeine Meisterprüfungsverordnung:
Eine Verordnung, die für alle Handwerksberufe gilt und die Teile III und IV der Meisterprüfung regelt.
BGBl. (Bundesgesetzblatt):
Ein amtliches Dokument, in dem Gesetze und Verordnungen in Deutschland veröffentlicht werden.
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