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FinSV – Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren

Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren

Ausfertigung: 2016-09-05BGBl I 2016, 2140Original ansehen

FinSV – Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 05.09.2016. Der Text hat 29 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 13 — Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wie eine Schlichtungsstelle für Verbraucher im Finanzbereich bezahlt werden muss. Die Stelle braucht genug Personal, Räume und Geld, um ihre Arbeit zu machen. Wenn ein Verband die Stelle betreibt, der auch Unternehmen vertritt, die an Schlichtungen teilnehmen, muss das Geld für die Schlichtungsstelle extra verwaltet werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Verbände oder Organisationen, die eine Schlichtungsstelle für Verbraucher im Finanzbereich einrichten und finanzieren.

Ein Beispiel

Ein Bankenverband gründet eine Schlichtungsstelle für Kundenbeschwerden. Das Geld für diese Stelle muss in einem eigenen Topf liegen und darf nicht mit dem normalen Geld des Verbandes vermischt werden.

Begriffe

Schlichtungsstelle:
Eine neutrale Stelle, die bei Streit zwischen Verbrauchern und Unternehmen vermittelt, bevor es vor Gericht geht.
Träger:
Die Organisation oder der Verband, der für die Schlichtungsstelle verantwortlich ist und sie betreibt.
zweckgebundener Haushalt:
Geld, das nur für einen bestimmten Zweck – hier die Schlichtungsstelle – ausgegeben werden darf.
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