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EuPatAnmVeröffV – Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen

Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen

Ausfertigung: 1978-12-18BGBl II 1978, 1469Original ansehen

EuPatAnmVeröffV – Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 18.12.1978. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wie Anlagen zu einem Antrag bei einer europäischen Patentanmeldung gekennzeichnet sein müssen. Jede Sendung an das Patentamt muss das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten. So weiß das Amt, zu welchem Antrag die Unterlagen gehören.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen oder Firmen, die ein europäisches Patent anmelden und Unterlagen an das Patentamt schicken.

Ein Beispiel

Jemand reicht einen Antrag für ein neues technisches Gerät ein. Die Zeichnungen des Geräts müssen das Aktenzeichen (z. B. EP 1234567) oben auf der ersten Seite tragen, damit das Patentamt sie zuordnen kann.

Begriffe

Anlagen:
Zusätzliche Unterlagen oder Dokumente, die zu einem Antrag gehören, z. B. Zeichnungen oder Beschreibungen.
Aktenzeichen:
Eine eindeutige Nummer, die ein Patentamt vergibt, um einen Antrag zu kennzeichnen.
europäische Patentanmeldung:
Ein Antrag, um ein Patent in mehreren europäischen Ländern gleichzeitig zu beantragen.
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