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EBO – Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Ausfertigung: 1967-05-08BGBl II 1967, 1563Original ansehen

EBO – Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 08.05.1967. Der Text hat 67 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 46

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erlaubt Züge, die ohne Lokführer fahren. Die Technik steuert den Zug dann allein. Das ist nur auf Strecken erlaubt, die dafür extra eingerichtet sind.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Eisenbahnunternehmen, die Züge ohne Lokführer einsetzen wollen.

Ein Beispiel

Auf einer U-Bahn-Strecke fährt ein Zug ohne Fahrer. Die Technik übernimmt das Bremsen, Beschleunigen und Halten an Stationen.

Begriffe

Triebfahrzeug:
Ein Fahrzeug, das sich selbst antreibt, zum Beispiel eine Lokomotive oder ein Triebwagen.
vollautomatisierte Fahrfunktion:
Eine Technik, die den Zug ohne menschliches Eingreifen steuert.
Abnahme nach § 32:
Ein Prüfverfahren, bei dem die Technik offiziell zugelassen wird. Die Details stehen in einem anderen Paragrafen.

§ 64 — Beschädigen der Bahn und betriebsstörende Handlungen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf verbietet Handlungen, die den Eisenbahnbetrieb stören oder gefährden. Dazu gehört, Bahnanlagen oder Züge zu beschädigen oder zu verschmutzen. Auch das Öffnen von Schranken oder das Schaffen von Hindernissen auf den Gleisen ist verboten.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft alle Personen, die sich in der Nähe von Bahnanlagen oder Zügen aufhalten oder mit ihnen zu tun haben.

Ein Beispiel

Jemand wirft Steine auf vorbeifahrende Züge und beschädigt so die Fenster. Das ist nach diesem Paragrafen verboten.

Begriffe

Bahnanlagen:
Alle Einrichtungen, die zum Betrieb der Eisenbahn gehören, z. B. Gleise, Signale oder Bahnhöfe.
Betriebseinrichtungen:
Geräte oder Anlagen, die für den sicheren Betrieb der Eisenbahn nötig sind, z. B. Weichen oder Signalanlagen.
betriebsstörende Handlungen:
Handlungen, die den normalen Ablauf des Eisenbahnverkehrs behindern oder unterbrechen.
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