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KonsÜbkG – Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen

Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen

Ausfertigung: 1969-08-26BGBl II 1969, 1585Original ansehen

KonsÜbkG – Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 26.08.1969. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 4

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Artikel sagt, wann das Gesetz gültig wird. Es wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam. Außerdem muss bekannt gegeben werden, wann das internationale Übereinkommen und zwei Zusatzprotokolle für Deutschland in Kraft treten.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft alle Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden in Deutschland, die mit dem internationalen Übereinkommen zu tun haben.

Begriffe

Verkündung:
Die offizielle Bekanntmachung eines Gesetzes, zum Beispiel im Bundesgesetzblatt.
Übereinkommen:
Ein Vertrag zwischen mehreren Ländern, in dem sie sich auf gemeinsame Regeln einigen.
Fakultativ-Protokolle:
Zusätzliche Vereinbarungen zu einem Vertrag, die nicht alle Länder unterschreiben müssen.
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