PBefGKostV – Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
PBefGKostV – Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 15.08.2001. Der Text hat 9 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 3
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt: Manche Unternehmen müssen keine Gebühren für Amtshandlungen zahlen, wenn sie Personen mit Bussen oder Autos über Grenzen befördern. Das gilt nur, wenn das andere Land das auch für deutsche Unternehmen so macht.
Wen betrifft das?
Betroffen sind ausländische Unternehmen, die Personen mit Bussen oder Autos durch Deutschland transportieren oder von einem Land durch Deutschland in ein anderes Land fahren.
Ein Beispiel
Ein polnisches Busunternehmen fährt von Polen durch Deutschland nach Frankreich. Wenn polnische Behörden auch keine Gebühren von deutschen Bussen verlangen, muss das polnische Unternehmen in Deutschland keine Gebühren zahlen.
Begriffe
- grenzüberschreitender Verkehr:
- Verkehr, der über die Grenze eines Landes hinausgeht, z. B. von Deutschland nach Österreich.
- Transitverkehr:
- Verkehr, der durch ein Land hindurchführt, ohne dort zu starten oder zu enden, z. B. von Polen durch Deutschland nach Frankreich.
- Gegenseitigkeit verbürgt:
- Ein anderes Land behandelt deutsche Unternehmen genauso wie Deutschland die Unternehmen aus diesem Land behandelt.
Diskussion
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