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DEGasNEVIn Kraft

GasNEV – Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Ausfertigung: 2005-07-25BGBl I 2005, 2197Original ansehen

GasNEV – Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.07.2005. Der Text hat 34 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 29 — Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt: Die Behörde, die den Gas-Markt überwacht, darf bestimmen, wie Unternehmen ihr Informationen schicken müssen. Sie legt fest, welche Daten wann und auf welchem Weg übermittelt werden. Das soll die Arbeit der Behörde einfacher machen.

Wen betrifft das?

Betroffen sind Unternehmen, die Gas-Netze betreiben oder Gas durch diese Netze transportieren.

Ein Beispiel

Ein Gas-Netz-Betreiber muss der Behörde monatlich eine Liste mit Verbrauchsdaten schicken. Die Behörde schreibt vor, dass die Liste als Excel-Datei per E-Mail gesendet werden muss.

Begriffe

Regulierungsbehörde:
Eine staatliche Stelle, die darauf achtet, dass Gesetze und Regeln im Energie-Bereich eingehalten werden.
Datenträger:
Ein Medium, auf dem Daten gespeichert und übermittelt werden, z. B. USB-Sticks, CDs oder digitale Dateien.
Übertragungswege:
Die Art, wie Daten von einem Ort zum anderen geschickt werden, z. B. per E-Mail, Post oder über eine Internet-Plattform.
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