LAP-htVerwDV – Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
LAP-htVerwDV – Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 20.08.2004. Der Text hat 59 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 40 — Einstellungsvoraussetzungen, Fachgebiet
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, wer für eine bestimmte Ausbildung beim Bund arbeiten darf. Es geht um Jobs im Bereich Wasserstraßen, zum Beispiel bei Flüssen oder Kanälen. Nur Leute mit einem bestimmten Studium können sich bewerben.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Menschen, die sich für eine Ausbildung im höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Bereich Wasserstraßen bewerben wollen.
Ein Beispiel
Eine Person hat Bauingenieurwesen studiert und möchte beim Bund an Wasserstraßen arbeiten. Sie darf sich nur bewerben, wenn ihr Studium mindestens acht Semester gedauert hat.
Begriffe
- wissenschaftliches Studium:
- Ein Studium an einer Universität oder Hochschule, das mit einem Abschluss wie Bachelor oder Master endet.
- Regelstudienzeit:
- Die normale Zeit, die man für ein Studium braucht, ohne Verzögerungen.
- Fachsemester:
- Die Semester, in denen man tatsächlich studiert hat, ohne Praktika oder Prüfungszeiten.
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