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DEPflegeStatVIn Kraft

PflegeStatV – Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege

Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege

Ausfertigung: 1999-11-24BGBl I 1999, 2282Original ansehen

PflegeStatV – Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 24.11.1999. Der Text hat 10 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3 — Hilfsmerkmale

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, welche zusätzlichen Informationen bei der Pflegestatistik gesammelt werden dürfen. Das sind Daten wie Namen und Adressen, die helfen, die Angaben zu prüfen oder Rückfragen zu stellen. Die Daten werden nur für die Statistik genutzt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Pflegeeinrichtungen, Leistungsträger in der Pflege und Personen, die Auskunft geben müssen.

Ein Beispiel

Eine Pflegeeinrichtung muss ihren Namen und ihre Adresse angeben. Außerdem wird der Name einer Kontaktperson genannt, falls das Statistikamt Fragen hat.

Begriffe

Hilfsmerkmale:
Daten, die nicht direkt die Statistik betreffen, aber helfen, die Angaben zu ordnen oder zu überprüfen.
Auskunftspflichtiger:
Eine Person oder Einrichtung, die gesetzlich verpflichtet ist, Informationen für die Statistik zu liefern.
Leistungsträger:
Eine Stelle, die für die Finanzierung oder Organisation von Pflegeleistungen zuständig ist, z. B. eine Pflegekasse.
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