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ThUG – Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

Ausfertigung: 2010-12-22BGBl I 2010, 2300, 2305Original ansehen

ThUG – Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 22.12.2010. Der Text hat 21 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6 — Beteiligte

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, wer bei einem Verfahren mitmachen darf, wenn es um die Therapie oder Unterbringung von psychisch kranken Gewalttätern geht. Es geht darum, wer als Beteiligter hinzugezogen wird und mitreden kann.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft psychisch kranke Gewalttäter, die in Sicherungsverwahrung sind, sowie Behörden und Personen, die mit dem Verfahren zu tun haben.

Ein Beispiel

Ein Mann sitzt in Sicherungsverwahrung, weil er eine schwere Straftat begangen hat und psychisch krank ist. Bei einem Verfahren zu seiner Therapie dürfen sein Anwalt, die zuständige Behörde und die Führungsaufsicht mitreden, wenn sie es beantragen.

Begriffe

Beteiligte:
Personen oder Behörden, die bei einem Verfahren mitmachen und ihre Meinung sagen dürfen.
Sicherungsverwahrung:
Eine Maßnahme, bei der eine Person nach der Haft weiter in einer Einrichtung untergebracht wird, weil sie als gefährlich gilt.
Führungsaufsichtsstelle:
Eine Behörde, die überwacht, ob eine Person nach der Haft die Auflagen einhält, z. B. Therapien besucht.
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