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BföV – Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigung: 2006-10-23BGBl I 2006, 2336Original ansehen

BföV – Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 23.10.2006. Der Text hat 44 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 35 — Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie Soldatinnen und Soldaten ein Praktikum machen können, um einen Beruf für die Zeit nach der Bundeswehr zu finden. Die Bundeswehr entscheidet, ob sie für das Praktikum freigestellt werden. Kosten für das Praktikum werden normalerweise nicht übernommen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Soldatinnen und Soldaten, die sich auf einen Beruf nach ihrer Dienstzeit vorbereiten möchten.

Ein Beispiel

Ein Soldat möchte nach seiner Dienstzeit als Mechaniker arbeiten. Er beantragt ein Praktikum in einer Werkstatt, um den Beruf kennenzulernen. Die Bundeswehr entscheidet, ob er dafür freigestellt wird.

Begriffe

Freistellung vom militärischen Dienst:
Die Soldatin oder der Soldat muss für eine bestimmte Zeit nicht zum normalen Dienst kommen.
Berufsorientierungspraktikum:
Ein Praktikum, das helfen soll, einen passenden Beruf zu finden.
Förderungsberechtigte:
Hier: Soldatinnen und Soldaten, die Unterstützung bei der Berufsvorbereitung bekommen können.
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