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DEChemIndMeistPrV 2004In Kraft

ChemIndMeistPrV 2004 – Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie

Ausfertigung: 2004-09-15BGBl I 2004, 2337Original ansehen

ChemIndMeistPrV 2004 – Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 15.09.2004. Der Text hat 16 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 10 — Wiederholung der Prüfung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, wie oft und unter welchen Bedingungen eine nicht bestandene Prüfung für den Industriemeister in der Fachrichtung Chemie wiederholt werden kann. Wer einen Prüfungsteil nicht schafft, darf ihn zweimal wiederholen. Unter bestimmten Bedingungen muss man Teile der Prüfung nicht noch einmal machen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister oder Geprüfte Industriemeisterin in der Fachrichtung Chemie nicht bestanden haben.

Ein Beispiel

Max hat die Prüfung zum Industriemeister Chemie nicht bestanden. Er darf den nicht bestandenen Teil zweimal wiederholen. Wenn er innerhalb von zwei Jahren die Wiederholungsprüfung macht und in einigen Bereichen schon genug Punkte hatte, muss er diese Teile nicht noch einmal ablegen.

Begriffe

Prüfungsteil:
Einzelner Abschnitt der gesamten Prüfung, z. B. ein schriftlicher oder mündlicher Teil.
Wiederholungsprüfung:
Eine erneute Prüfung, wenn die erste Prüfung nicht bestanden wurde.
Prüfungsbereiche:
Verschiedene Themen oder Aufgabenfelder innerhalb der Prüfung.
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