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DEGAufzV 2017In Kraft

GAufzV 2017 – Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung

Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung

Ausfertigung: 2017-07-12BGBl I 2017, 2367Original ansehen

GAufzV 2017 – Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 12.07.2017. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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