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DEDBGrGIn Kraft

DBGrG – Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

Ausfertigung: 1993-12-27BGBl I 1993, 2378, 2386 (1994 I 2439)Original ansehen

DBGrG – Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 27.12.1993. Der Text hat 27 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1 — Errichtung der Gesellschaft

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, dass ein Teil des deutschen Eisenbahnvermögens in eine neue Firma umgewandelt wird. Diese Firma heißt „Deutsche Bahn Aktiengesellschaft“. Sie soll Züge fahren lassen und das Schienennetz betreiben.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft das Bundeseisenbahnvermögen und die neu gegründete Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.

Begriffe

Bundeseisenbahnvermögen:
Das gesamte Vermögen, das der deutschen Eisenbahn gehört und vom Staat verwaltet wird.
Ausgliederung:
Ein Teil eines Unternehmens oder einer Behörde wird herausgenommen und zu einer eigenen Firma gemacht.
Eisenbahninfrastruktur:
Alle Anlagen, die für den Eisenbahnverkehr nötig sind, z. B. Schienen, Bahnhöfe und Signale.
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