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DEDSLBUmwGIn Kraft

DSLBUmwG – Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft

Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft

Ausfertigung: 1999-12-16BGBl I 1999, 2441Original ansehen

DSLBUmwG – Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 16.12.1999. Der Text hat 15 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 5 — Aufsichtsrat

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wer im ersten Aufsichtsrat der neuen Aktiengesellschaft sitzt. Die Mitglieder kommen aus dem bisherigen Verwaltungsrat der Bank. Ihre Amtszeit endet, sobald eine Hauptversammlung neue Mitglieder wählt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft die Mitglieder des bisherigen Verwaltungsrats der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank und die zukünftigen Aktionäre der neuen Aktiengesellschaft.

Ein Beispiel

Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Bank werden automatisch Mitglieder des ersten Aufsichtsrats. Sie bleiben dort, bis die Aktionäre in einer Versammlung neue Aufsichtsratsmitglieder wählen.

Begriffe

Aufsichtsrat:
Eine Gruppe von Personen, die ein Unternehmen kontrolliert und berät.
Aktiengesellschaft:
Ein Unternehmen, dessen Kapital in Aktien aufgeteilt ist und das von Aktionären besessen wird.
Hauptversammlung:
Ein Treffen der Aktionäre, bei dem wichtige Entscheidungen für das Unternehmen getroffen werden.
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