DSLBSa – Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft)
Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft)
DSLBSa – Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 16.12.1999. Der Text hat 25 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 5 — Zusammensetzung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, wie der Vorstand der DSL Bank aufgebaut ist. Es muss mindestens drei Personen im Vorstand geben. Der Aufsichtsrat entscheidet, wie viele Mitglieder es insgesamt sind und wer Vorsitzender wird.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der DSL Bank AG.
Ein Beispiel
Der Aufsichtsrat der DSL Bank beschließt, dass der Vorstand aus fünf Personen bestehen soll. Eine davon wird zum Vorsitzenden ernannt, eine andere zu seiner Stellvertreterin.
Begriffe
- Vorstand:
- Die Gruppe von Personen, die ein Unternehmen leitet und nach außen vertritt.
- Aufsichtsrat:
- Ein Gremium, das den Vorstand überwacht und wichtige Entscheidungen für das Unternehmen trifft.
- stellvertretende Vorstandsmitglieder:
- Personen, die ein Vorstandsmitglied vertreten können, wenn es nicht da ist oder ausscheidet.
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