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WasBauPrV – Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin

Ausfertigung: 2007-10-18BGBl I 2007, 2476Original ansehen

WasBauPrV – Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 18.10.2007. Der Text hat 15 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6 — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, was passiert, wenn jemand von Teilen einer Prüfung befreit wird. Die befreiten Teile zählen dann nicht mit. Die anderen Teile der Prüfung werden neu gewichtet, damit die Gesamtprüfung fair bleibt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die die Prüfung zum Wasserbaumeister oder zur Wasserbaumeisterin machen und von Teilen der Prüfung befreit werden.

Ein Beispiel

Jemand wird von der Prüfung im Fach „Wasserbau-Technik“ befreit. Dann zählen nur noch die anderen Fächer. Die Punkte aus diesen Fächern werden höher gewichtet, damit die Prüfung insgesamt trotzdem fair bewertet wird.

Begriffe

Prüfungsbestandteile:
Die einzelnen Teile oder Fächer einer Prüfung, zum Beispiel schriftliche oder mündliche Prüfungen.
Befreiung nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes:
Eine offizielle Erlaubnis, bestimmte Prüfungsteile nicht machen zu müssen, weil man sie schon woanders bestanden hat oder ähnliche Qualifikationen nachweisen kann.
Prüfungsausschuss:
Eine Gruppe von Personen, die die Prüfung überwacht und die Ergebnisse festlegt.

§ 7 — Bewerten der Prüfungsleistungen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, wie die Prüfungen für den Abschluss als Wasserbaumeister oder Wasserbaumeisterin bewertet werden. Es gibt Punkte für jede Prüfungsleistung. Die Noten werden aus mehreren Teilen zusammengerechnet.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister oder Geprüfte Wasserbaumeisterin ablegen.

Ein Beispiel

Eine Person schreibt zwei schriftliche Aufgaben und führt ein Fachgespräch. Die Punkte aus diesen drei Teilen werden zusammengerechnet, um die Note für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ zu bestimmen.

Begriffe

Prüfungsleistung:
Eine Aufgabe oder ein Test, die in der Prüfung bewertet werden.
arithmetisches Mittel:
Ein anderer Begriff für den Durchschnitt. Die Punkte werden addiert und durch die Anzahl der Teile geteilt.
Anlage 1:
Ein Teil der Verordnung, in dem genau steht, wie die Punkte vergeben werden. Der Paragraf verweist darauf, erklärt aber nicht die Details.
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