EAKAV – Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
EAKAV – Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 16.07.2013. Der Text hat 8 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 6 — Ergänzungsanzeigen
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt: Wenn die Bundesanstalt (eine deutsche Behörde) feststellt, dass Angaben oder Unterlagen zu einem Investmentfonds fehlen, muss der Verantwortliche diese fehlenden Informationen nachreichen. Das passiert über ein bestimmtes Online-Portal. Die gleichen Regeln wie für die erste Anzeige gelten auch hier.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen oder Unternehmen, die Investmentfonds in Deutschland oder der EU anzeigen müssen.
Ein Beispiel
Ein Fondsmanager hat der Behörde Unterlagen zu einem neuen Fonds geschickt. Die Behörde stellt fest, dass eine wichtige Tabelle fehlt. Der Manager muss die Tabelle nachreichen und dabei klar sagen, zu welchem Fonds sie gehört.
Begriffe
- Bundesanstalt:
- Eine deutsche Behörde, die für Finanzmärkte und Investmentfonds zuständig ist.
- Anzeigepflichtige:
- Personen oder Unternehmen, die bestimmte Informationen an die Behörde melden müssen.
- MVP Portal:
- Ein Online-Portal, über das Anzeigen und Unterlagen an die Behörde geschickt werden.
Diskussion
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