DüMV 2012 – Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
DüMV 2012 – Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 05.12.2012. Der Text hat 18 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 7 — Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, wie Düngemittel mit dem Namen „EG-Düngemittel“ beschriftet sein müssen. Die Beschriftung muss bestimmte Vorgaben aus einer europäischen Verordnung erfüllen. Wer solche Düngemittel verkauft, muss das beachten.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Hersteller, Händler und alle, die EG-Düngemittel verkaufen oder weitergeben.
Ein Beispiel
Ein Landwirt kauft einen Sack Dünger mit der Aufschrift „EG-Düngemittel“. Auf dem Sack müssen dann bestimmte Angaben stehen, zum Beispiel welche Nährstoffe enthalten sind und wie viel davon.
Begriffe
- EG-Düngemittel:
- Ein Düngemittel, das nach europäischen Regeln hergestellt und zugelassen ist. Es darf in allen EU-Ländern verkauft werden.
- Inverkehrbringen:
- Das bedeutet, ein Produkt zum ersten Mal zum Verkauf oder zur Weitergabe anzubieten.
- Verordnung (EG) Nr. 2003/2003:
- Eine europäische Regel, die festlegt, wie Düngemittel beschaffen und gekennzeichnet sein müssen.
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