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DEInvZulG2005DVIn Kraft

InvZulG2005DV – Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005

Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005

Ausfertigung: 2005-08-10BGBl I 2005, 2484Original ansehen

InvZulG2005DV – Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005 ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 10.08.2005. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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