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UBRegG – Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen

Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen

Ausfertigung: 2021-07-09BGBl I 2021, 2506Original ansehen

UBRegG – Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 09.07.2021. Der Text hat 12 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6 — Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, wer für den Schutz der Daten im Unternehmensregister verantwortlich ist. Ab dem Moment, in dem Daten an das Register geschickt werden, übernimmt die Registerbehörde diese Verantwortung. Sie muss dann die Regeln der europäischen Datenschutz-Grundverordnung einhalten.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft die Registerbehörde, die das Unternehmensregister führt, sowie Unternehmen, deren Daten im Register gespeichert werden.

Ein Beispiel

Ein Handwerksbetrieb meldet seine Daten an das Unternehmensregister. Ab diesem Zeitpunkt ist die Registerbehörde dafür verantwortlich, dass die Daten sicher sind und richtig verarbeitet werden.

Begriffe

Registerbehörde:
Eine staatliche Stelle, die das Unternehmensregister führt und verwaltet.
Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 DSGVO:
Die Person oder Behörde, die entscheidet, wie und wofür personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Ein europäisches Gesetz, das den Schutz persönlicher Daten regelt und festlegt, wie mit diesen Daten umgegangen werden muss.
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