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DEBImSchV 13 2021In Kraft

BImSchV 13 2021 – Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigung: 2021-07-06BGBl I 2021, 2514Original ansehen

BImSchV 13 2021 – Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 06.07.2021. Der Text hat 73 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 15 — Messplätze

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Bevor eine Anlage in Betrieb geht, muss der Betreiber bestimmte Messplätze einrichten. Diese Plätze sind nötig, um Schadstoffe (Emissionen) zu messen und um wichtige Betriebsdaten zu prüfen. Die Plätze müssen bestimmte Regeln erfüllen, damit die Messungen genau und zuverlässig sind.

Wen betrifft das?

Diese Regel betrifft Betreiber von Anlagen, die unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz fallen.

Ein Beispiel

Ein Unternehmen baut eine neue Fabrik. Bevor die Fabrik starten darf, muss es Messplätze geben, an denen später geprüft wird, wie viel Rauch oder Abgase die Fabrik ausstößt.

Begriffe

Emissionen:
Schadstoffe, die eine Anlage an die Luft abgibt, zum Beispiel Rauch oder Abgase.
Bezugs- oder Betriebsgrößen:
Wichtige Daten, die zeigen, wie die Anlage läuft, zum Beispiel Temperatur oder Druck.
DIN EN 15259:
Eine technische Norm, die genau vorschreibt, wie Messplätze beschaffen sein müssen.
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