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SchuldRAnpG – Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet

Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet

Ausfertigung: 1994-09-21BGBl I 1994, 2538Original ansehen

SchuldRAnpG – Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 21.09.1994. Der Text hat 60 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 43 — Erfaßte Verträge

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt besondere Miet-, Pacht- oder Nutzungsverträge für Grundstücke in Ostdeutschland. Die Regeln gelten, wenn jemand bis zum 2. Oktober 1990 mit Erlaubnis des Staates ein Haus gebaut, mit dem Bau begonnen oder ein bestehendes Haus übernommen hat.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Menschen, die vor dem 3. Oktober 1990 in Ostdeutschland ein Haus gebaut, gebaut haben oder übernommen haben – und dafür einen Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrag für das Grundstück haben.

Ein Beispiel

Ein Mann hat 1989 in Leipzig mit Genehmigung der DDR-Behörden ein Haus auf einem gemieteten Grundstück gebaut. Für seinen Mietvertrag gelten jetzt diese besonderen Regeln.

Begriffe

Pachtvertrag:
Ein Vertrag, bei dem jemand ein Grundstück oder eine Sache gegen Geld nutzen darf, oft auch um damit etwas zu verdienen.
Nutzungsvertrag:
Ein Vertrag, der erlaubt, ein Grundstück oder eine Sache zu nutzen, ohne es zu besitzen.
Beitrittsgebiet:
Damit ist Ostdeutschland gemeint, das 1990 der Bundesrepublik beigetreten ist.
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