Zurück zu Gesetzen
DEFABaumPflPrVIn Kraft

FABaumPflPrV – Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege

Ausfertigung: 2020-12-02BGBl I 2020, 2643Original ansehen

FABaumPflPrV – Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.12.2020. Der Text hat 30 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 21 — Bestehen der Prüfung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wann jemand die Prüfung zum Fachagrarwirt Baumpflege besteht. Man muss in allen Teilen mindestens die Note „ausreichend“ haben. Wenn eine Note „ungenügend“ ist oder mehr als eine Note „mangelhaft“, ist die Prüfung nicht bestanden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die die Prüfung zum Fachagrarwirt Baumpflege ablegen.

Ein Beispiel

Ein Prüfling schreibt drei Prüfungsteile. In zwei Teilen bekommt er die Note „ausreichend“, in einem Teil „mangelhaft“. Die Prüfung ist bestanden. Bekommt er aber in einem Teil „ungenügend“, ist die Prüfung nicht bestanden.

Begriffe

Prüfungsteil nach § 4:
Einzelne Abschnitte der Prüfung, die in § 4 der Verordnung aufgelistet sind.
Anlage 1:
Ein Teil der Verordnung, in dem die Noten und ihre Bedeutung erklärt werden.
Prüfungsbestandteile nach den §§ 7, 12 und 16:
Bestimmte Teile der Prüfung, die in den Paragrafen 7, 12 und 16 beschrieben sind.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt