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GrPfREuroV – Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro

Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro

Ausfertigung: 1997-10-30BGBl I 1997, 2683; 1998, 4023Original ansehen

GrPfREuroV – Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 30.10.1997. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2 — Aufhebung der Zulassung ausländischer Währungen für Grundpfandrechte

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Ab dem 1. Januar 2002 dürfen neue Grundpfandrechte nicht mehr in der alten Währung von EU-Ländern eingetragen werden, die den Euro eingeführt haben. Nur der Euro ist dann für neue Einträge erlaubt. Bereits bestehende Einträge in alten Währungen bleiben gültig.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen oder Unternehmen, die ein Grundpfandrecht (z. B. eine Hypothek) neu eintragen oder ändern lassen wollen.

Ein Beispiel

Jemand möchte 2003 ein Haus mit einer Hypothek in französischer Franc belasten. Das ist nicht mehr möglich, weil nur noch der Euro erlaubt ist. Eine bereits 2001 eingetragene Hypothek in Franc bleibt aber bestehen.

Begriffe

Grundpfandrecht:
Ein Recht an einem Grundstück, das als Sicherheit für eine Geldforderung dient, z. B. eine Hypothek oder Grundschuld.
Grundbuch:
Ein öffentliches Verzeichnis, in dem alle Rechte an Grundstücken eingetragen sind.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der Euro an die Stelle der nat…:
EU-Länder, die den Euro als Währung eingeführt haben und ihre alte Währung (z. B. Franc, D-Mark) nicht mehr nutzen.
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