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InstallateurHeizungsbauerMstrV – Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk

Ausfertigung: 2002-07-17BGBl I 2002, 2693Original ansehen

InstallateurHeizungsbauerMstrV – Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 17.07.2002. Der Text hat 10 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 7 — Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, welche Regeln für die Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk gelten. Es geht um die Teile I und II der Prüfung. Für die Teile III und IV gelten andere Vorschriften.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die die Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk ablegen wollen.

Begriffe

Meisterprüfungsverfahrensverordnung:
Eine offizielle Regelung, die festlegt, wie Meisterprüfungen ablaufen und bewertet werden.
Allgemeine Meisterprüfungsverordnung:
Eine Vorschrift, die für alle Handwerksberufe gilt und die Teile III und IV der Meisterprüfung regelt.
BGBl. (Bundesgesetzblatt):
Ein amtliches Dokument, in dem Gesetze und Verordnungen in Deutschland veröffentlicht werden.
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