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HkNGebV – Gebührenverordnung nach § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Gebührenverordnung nach § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Ausfertigung: 2012-12-17BGBl I 2012, 2703Original ansehen

HkNGebV – Gebührenverordnung nach § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 17.12.2012. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3 — Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wie Gebühren für bestimmte Konten berechnet werden. Wenn jemand nicht das ganze Jahr ein Konto hat, muss er auch nicht die volle Jahresgebühr zahlen. Die Gebühren werden außerdem auf ganze Cent-Beträge abgerundet.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen oder Firmen, die ein Konto bei der Registerverwaltung für erneuerbare Energien haben.

Ein Beispiel

Jemand hat ein Konto nur von Januar bis Juni. Dann zahlt er nur die Hälfte der Jahresgebühr. Wenn die Gebühr 12,345 Euro beträgt, wird sie auf 12,35 Euro abgerundet.

Begriffe

Registerverwaltung:
Eine Stelle, die Konten für erneuerbare Energien verwaltet.
Jahresgebühr:
Ein fester Betrag, der einmal im Jahr für ein Konto gezahlt werden muss.
anteilig:
Ein Teil der Gebühr, der nur für die Monate gezahlt wird, in denen das Konto genutzt wurde.
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