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VerkFlBerG – Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken

Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken

Ausfertigung: 2001-10-26BGBl I 2001, 2716Original ansehen

VerkFlBerG – Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 26.10.2001. Der Text hat 14 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 12 — Kosten

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, wer die Kosten für einen Vertrag über öffentliche Flächen zahlt. Es geht um Grundstücke, die privat sind, aber von allen genutzt werden – zum Beispiel Wege oder Plätze. Die Kosten für Gerichte fallen dabei weg.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft öffentliche Nutzer, also meist Städte oder Gemeinden, die private Grundstücke für die Allgemeinheit nutzen.

Ein Beispiel

Eine Stadt nutzt einen privaten Parkplatz als öffentlichen Parkraum. Die Stadt muss die Kosten für den Vertrag und seine Umsetzung tragen.

Begriffe

öffentlicher Nutzer:
Eine Behörde oder öffentliche Stelle, die ein privates Grundstück für alle zugänglich macht.
Gerichtskosten:
Gebühren, die normalerweise für Verfahren vor Gericht anfallen.
Durchführung des Vertrages:
Alle Schritte, die nötig sind, um den Vertrag umzusetzen, z. B. Bauarbeiten oder Verwaltung.
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