ITZBundG – Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
ITZBundG – Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 07.12.2020. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 1 — Errichtung, Sitz, Außenstellen
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Das Informationstechnikzentrum Bund wird zu einer besonderen Einrichtung des Staates umgewandelt. Es bleibt Teil der Bundesverwaltung und bekommt den Namen „ITZBund“. Es gehört zum Bereich des Bundesfinanzministeriums.
Wen betrifft das?
Diese Regel betrifft die Bundesverwaltung, besonders das Bundesfinanzministerium und das Informationstechnikzentrum Bund selbst.
Begriffe
- bundesunmittelbare nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts:
- Eine staatliche Einrichtung, die direkt dem Bund gehört, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Sie kann nicht selbst vor Gericht klagen oder verklagt werden.
- Bundesoberbehörde:
- Eine zentrale Behörde des Bundes, die für bestimmte Aufgaben im ganzen Land zuständig ist, aber keinem Landesministerium untersteht.
- Außenstellen:
- Zweigstellen oder Büros einer Behörde an anderen Orten als dem Hauptsitz.
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