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DEATA-OTA-GIn Kraft

ATA-OTA-G – Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

Ausfertigung: 2019-12-14BGBl I 2019, 2768Original ansehen

ATA-OTA-G – Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 14.12.2019. Der Text hat 73 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6 — Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Die Ausbildung für Anästhesietechnische Assistenten und Operationstechnische Assistenten folgt nicht den allgemeinen Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Das bedeutet, dass besondere Regeln für diese Berufe gelten.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die eine Ausbildung zum Anästhesietechnischen Assistenten oder Operationstechnischen Assistenten machen, sowie deren Ausbilder und Arbeitgeber.

Begriffe

Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent:
Eine Fachkraft, die Narkosen vorbereitet und dem Arzt bei der Betäubung von Patienten hilft.
Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent:
Eine Fachkraft, die bei Operationen assistiert, zum Beispiel Instrumente vorbereitet und dem Operationsteam hilft.
Berufsbildungsgesetz:
Ein Gesetz, das die Ausbildung in vielen Berufen in Deutschland regelt, zum Beispiel Dauer, Prüfungen oder Rechte der Auszubildenden.
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