SchStV – Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung
Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung
SchStV – Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 29.09.1994. Der Text hat 12 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 4 — Teilnahme an Sitzungen
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt: Wer Mitglied in der Schiedsstelle für Arzneimittel ist, muss zu den Sitzungen kommen. Wenn jemand nicht kann, muss er das sagen und seinen Stellvertreter informieren. Das Gleiche gilt für die Stellvertreter selbst.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft die Mitglieder und ihre Stellvertreter in der Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung.
Ein Beispiel
Ein Mitglied der Schiedsstelle hat einen wichtigen Termin und kann nicht zur Sitzung kommen. Es muss dann seinen Stellvertreter rechtzeitig informieren, damit dieser teilnehmen kann.
Begriffe
- Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung:
- Eine Gruppe, die bei Streitigkeiten über Medikamente und deren Kosten entscheidet.
- Stellvertreter:
- Eine Person, die für ein Mitglied einspringt, wenn dieses verhindert ist.
- Verhinderung:
- Wenn jemand aus einem wichtigen Grund nicht teilnehmen kann.
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